Seit dem 01.01.2022 sind die Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Daraus folgt ein Betriebsausgabenabzugsverbot mit den in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen. Zu Verschiebungen kann dies bei Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG führen. Aufgrund des Abflussprinzips fällt die Zugehörigkeit von wirtschaftlich vor dem 01.01.2022 verursachten Ausgaben bei Zahlungen nach dem besagten Stichtag in die Folgejahre. Häufig betrifft dies USt-Nachzahlungen oder Steuerberatungskosten.
In drei Fällen beschäftigten sich damit die Finanzgerichte (Münster und Niedersachsen), wobei in dem vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen gelegenen Fall ein Betriebsausgabenabzug nicht gewährt wurde und in den ähnlich gelagerten Fällen vor dem FG Münster ein Abzug nicht ausgeschlossen wurde, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen vor dem Stichtag gesehen wurde. Alle drei Urteile sind nicht rechtskräftig. Betroffene Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen sollten daher mit Einspruch gegen die Bescheide vorgehen und Verfahrensruhe mit Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren beantragen (BFH Az. III R 35/24; X R 30/24 und X R 2/25).