Die Finanzverwaltung passt die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Nach dem BFH-Beschluss vom 4. September 2024 (XI R 25/21) sind Rückstellungen nach § 6a EStG auch dann zu bilden, wenn eine Pensionszusage einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen begründet. Die Höhe der Leistung kann dabei unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass sie sich nach dem Wert einer in Fondsanteile investierenden Rückdeckungslebensversicherung zum Eintritt des Versorgungsfalls richtet.
Der BFH stellte außerdem klar, dass sich der Teilwert der Pensionsverpflichtung auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG bestimmt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will diese Grundsätze über den konkret entschiedenen Fall hinaus auf alle noch offenen Fälle anwenden. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 - S 2176/00030/001/054) hervor.
Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisher entgegenstehende Auffassung auf. Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1397) wird aufgehoben. Danach durften Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden, wie der Versorgungsanspruch eine garantierte Mindestleistung betraf.
Hängt die spätere Pensionsleistung von einem künftigen Ereignis ab, etwa von der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, gilt für die Bewertung das Stichtagsprinzip. Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz EStG sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Dazu kann etwa der Kurswert der Wertpapiere gehören. Eine zugesagte Mindestleistung bildet dabei die Untergrenze.
Für den Mindestbarwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Alternative EStG enthält das Schreiben eine Einschränkung. Er kommt nur bei Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG in Betracht. Dafür muss die berechtigte Person in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.
Zusätzlich muss es sich der Sache nach um eine betriebliche Altersversorgung nach diesem Gesetz handeln.
Für die erstmalige Anwendung der neuen Grundsätze enthält das BMF eine Übergangsregelung. Endet das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2028, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird. Die Regelung betrifft die steuerliche Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen; die Auswirkungen hängen von der jeweiligen Zusage und den Umständen des Einzelfalls ab.