Steuernachzahlungen sind in der Bilanz zu berücksichtigen. Liegt noch kein Steuerbescheid vor, handelt es sich dabei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die entweder der Höhe oder der Höhe und dem Grunde nach ungewiss sind. Steuernachzahlungen, die das Resultat einer Steuerhinterziehung sind, dürfen erst zurückgestellt werden, wenn diese bei einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung beanstandet wurden, der Steuerpflichtige also damit rechnen konnte (BFH vom 27.11.2001).
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster sieht diese „aufdeckungsorientierte Maßnahme“ auch in einem Streitfall ohne Steuerhinterziehung als gegeben an, da der Steuerpflichtige erst dann aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen musste, wenn der Prüfer eine bestimme Sachbehandlung beanstandet hat. Im vorliegenden Streitfall ging es um aus einer Betriebsprüfung resultierende Umsatzsteuerrückstellungen einer in Form einer GmbH & Co. KG betriebenen Klinik (FG Münster vom 15.11.2024 Az. 12 K 817/19 G, F). Gegen das Urteil war aufgrund der abweichenden Verwaltungsauffassung Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. IV R 1/25).