Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 gelten neue Regeln für die steuerfreie Erstattung beim privaten Laden von Dienstwagen.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen fallen weg und werden durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung ersetzt, wobei die alte Regelung im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 31. Juli 2026 genutzt werden darf.
Bis zum 31.12.2025 betrugen die monatlichen Pauschalen zur lohnsteuerfreien Erstattung von Ladestrom für reine E-Fahrzeuge 70 Euro (keine zusätzliche Lademöglichkeit beim AG) bzw. 30 Euro (Lademöglichkeit beim AG), bei Plug-in-Hybridfahrzeuge monatlich 35 Euro bzw. 15 Euro.
Für den steuerfreien Auslagenersatz ist nun zwingend ein separater Stromzähler erforderlich, der die geladene Strommenge über das Fahrzeug oder die Wallbox erfasst, aber nicht eichrechtskonform sein muss.
Steuerzahler können für das gesamte Jahr einheitlich zwischen dem Nachweis der tatsächlichen Kosten und einer vereinfachten Strompreispauschale wählen. Bei den echten Kosten multipliziert man die Lademenge mit dem individuellen Strompreis inklusive Grundpreis, wobei eine private Photovoltaik-Anlage unberücksichtigt bleibt. Alternativ erlaubt die Strompreispauschale die Nutzung des abgerundeten Gesamtdurchschnittsstrompreises für private Haushalte vom Statistischen Bundesamt des Vorjahres-Halbjahres, womit auch Solarstrom und dynamische Tarife pauschal abgegolten sind.
Für das Jahr 2026 beträgt die vereinfachte Strompreispauschale 34 Cent je nachgewiesener kWh. Der maximale steuerfreie Auslagenersatz liegt bei 1.020 Euro pro Jahr. Damit sind höchstens 3.000 kWh jährlich abgegolten.
(BMF-Schreiben vom 11.11.2025, BStBl 202 5 I S. 1929)