Eine Gemeinde betrieb ein Gästekartenmodell, bei dem Gastgeber ihren Übernachtungsgästen die Karte kostenlos überließen. Dafür zahlten sie eine Umlage zuzüglich Umsatzsteuer an die Gemeinde. Teilnehmende Leistungspartner wie Bergbahnen, Skiliftbetreiber, Hotels und Pensionen erbrachten die Kartenleistungen gegenüber den Gästen und erhielten dafür Ausschüttungen aus diesen Umlagen.
Das Finanzgericht München stufte die Karte als Mehrzweckgutschein nach § 3 Abs. 15 UStG ein. Ein fester Gutscheinwert sei nicht erforderlich, zumal erst bei der Einlösung feststehe, welcher Steuersatz angewendet werde. Das Angebot umfasste Leistungen zum Regelsteuersatz, etwa Tennisplatzvermietung und Parken, sowie ermäßigt besteuerte Leistungen wie die Beförderung mit Drahtseilbahnen.
Die Gemeinde erbrachte nach Auffassung des Gerichts keine eigenen steuerbaren Leistungen an die Gastgeber, soweit sie die Umlagen an die Leistungspartner weiterleitete. Steuerbar und steuerpflichtig sei nur ihre Geschäftsbesorgungsleistung. Als Entgelt blieb die einbehaltene Systemgebühr.
Das Urteil des FG München vom 25.11.2025 (5 K 1392/22) ist rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist jedoch ein weiteres Revisionsverfahren zur umsatzsteuerlichen Behandlung touristischer Gästekarten anhängig (Az. V R 3/26). Dort geht es unter anderem um den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Leistungspartner. Grundlage ist ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.11.2025 (14 K 2134/23).