Verstößt nationales Recht gegen Unionsrecht, darf dieses nicht aufrechterhalten werden. Dies ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2023 (Rs. C-355/22) auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Erhebung von Mehrwertsteuer nicht mehr nachträglich von den Kunden verlangt werden kann.
Im Streitfall hatte eine belgische Osteopathin auf Steuerfreiheit Ihrer Leistungen beharrt. Notwendig sind dazu jedoch medizinisch indizierte osteopathische Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist eine Steuerfreiheit auch bei Leistungserbringung durch Personen anderer Heil- und Gesundheitsfachberufe möglich, z.B. durch Physiotherapeuten. Die belgische Osteopathin war lediglich Mitglied eines von den Krankenkassen anerkannten Berufsverbands, ihr fehlte es jedoch an der notwendigen Qualifikation. Ihre Leistungen durften daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.