Für Trauer- und Hochzeitsreden kann kein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen, da diese keine künstlerischen Darbietungen darstellen. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.09.2024 entschieden (Az. 1 K 1459/22 U).
Hintergrund war die Klage einer Seelsorgerin und Theologin, die im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Rednerin Trauer- und Hochzeitsfeiern begleitete. Eine schöpferische Gestaltung der Rede liegt dabei jedoch nicht vor, da der Ablauf und wesentliche Inhalt immer demselben Muster und denselben Angaben folgen, welche lediglich durch individuelle Situationen des Verstorbenen oder der Vermählten gefüllt würden. Damit handele es sich laut Gericht um Gebrauchsreden und nicht um eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Darbietung.