Grundsätzlich dürfen Gewinne nur bilanziert werden, wenn diese auch realisiert wurden (Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB). Der Anspruch auf die Provision eines Versicherungsvertreters erfolgt gem. § 92 Abs. 4 HGB mit Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Zahlt dieser vertraglich vereinbart z.B. jährlich oder halbjährlich statt monatlich, kann auch der Anspruch des Versicherungsvertreters später entstehen. Erhält dieser nun bereits vor der Prämienzahlung eine Provision, so handelt es sich hier um eine Anzahlung, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun in einem aktuellen Urteil, dass sich der Zeitpunkt der Aktivierung von Provisionsansprüchen von Versicherungsvertretern nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall richtet. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss es aber nicht. Hintergrund waren Provisionszahlungen an einen Versicherungsvertreter für die Vermittlung von Verträgen mit Stornohaftungszeiten. Für diese Verträge erfolgten bereits vorab Provisionszahlungen, obwohl der Anspruch des Vertreters erst nach einer bestimmten Anzahl von Beiträgen entsteht.
Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung der Sachen an das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein zurückverwiesen (BFH vom 30.04.2025 Az. X R 12-13/22).