Bereits aus Voraus- oder Anzahlungsrechnungen kann durch Unternehmer Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde.
In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Ware, für die bereits eine Vorauszahlung geleistet wurde, niemals geliefert wird. Oder eine vereinbarte Dienstleistung wurde nicht erbracht. Dies kann verschiedene Gründe haben.
Die Finanzämter sind in solchen Fällen, wenn also keine Leistung erbracht wird, eher skeptisch und wollen den Vorsteuerabzug aus den Abschlagsrechnungen versagen. Dies unter verschiedenen Gründen, wie z.B. dass in der Rechnung nicht hinreichend beschrieben war, dass es sich um eine Vorauszahlung handeln soll, Leistung wurde nicht konkret beschrieben usw.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Auftraggebern den Rücken gestärkt: Eine - zum Vorsteuerabzug berechtigende - Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung dürfen nicht überstrapaziert werden. Und es ist auch nicht erforderlich, einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt anzugeben (BFH-Urteil vom 4.12.2025, V R 38/23).