Company Logo

Wallbox und USt

Wallbox und USt

Eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stellt klar, dass die Installation einer Wallbox nicht als Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen ist, da es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die nicht unmittelbar mit der Bausubstanz verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig eine Leistungserweiterung oder zusätzliche Arbeiten an der Stromleitung erfolgen.

Bauleistungen dienen unmittelbar der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist entsprechend auf die Installation einer Wallbox nicht anzuwenden.

Drucken Mail Whatsapp Facebook

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige Cookies

Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.

Externe Medien
Alle akzeptieren Einstellungen speichern