Eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stellt klar, dass die Installation einer Wallbox nicht als Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen ist, da es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die nicht unmittelbar mit der Bausubstanz verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig eine Leistungserweiterung oder zusätzliche Arbeiten an der Stromleitung erfolgen.
Bauleistungen dienen unmittelbar der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist entsprechend auf die Installation einer Wallbox nicht anzuwenden.