Für Gewinneinkünfte stellt der Betriebsvermögensvergleich den Regelfall der Gewinnermittlungsarten dar. Abweichend davon bestehen verschiedene weitere Erleichterungen und somit Wahlrechte zu anderen Gewinnermittlungsarten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Während selbständig Tätige nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen, dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ihren Gewinn stattdessen nur mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn die Buchhaltungspflichtgrenzen unterschritten sind. Dieses Wahlrecht muss bewusst ausgeübt werden und besteht nur, wenn auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht wurden. Somit ist eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart weg vomBetriebsvermögensvergleich hin zur Einnahmen-Überschussrechnung nur noch in Ausnahmefällen möglich, da entsprechende Unterlagen vorliegen.
So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.11.2024 im Fall eines grundsätzlich nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, der seit einigen Jahren freiwillig bilanzierte, aber nach einer Außenprüfung ein für sich günstigeres steuerliches Ergebnis erwirken wollte, indem er nachträglich zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln wollte. Schlichte Unkenntnis über die Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung reicht nicht für einen erneuten Wechsel aus (Az. X R 1/23).