Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Zuwendungen sind dabei alle Kosten der Veranstaltung, wie z.B. Verpflegung, Raummiete oder Eventmanager. Auch Geschenke sind miteinzubeziehen. Kosten über 110 Euro führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.
Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.
Stellen die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar, z.B. bei Beträgen über 110-Euro, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, die regelmäßig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.